Gerichtsakt

An das

Fürstliche Landgericht 9490 Vaduz

Klagende Partei:

EISENBAHNCLUB SCHAAN-VADUZ
9494 Schaan

vertreten durch:

Dr. Hanspeter Jehle
Rechtsanwalt

9490 VaduzTel.: 00423 / 233 28 50Fax: 00423 / 232 73 45E-Mail: buero@jehle.li(Vollmacht beigeschlossen)

Beklagte Partei:

FÜRSTLICH LIECHTENSTEINISCHE
EISENBAHN-ROMANTIK STIFTUNG
Reberastrasse 5
9494 Schaan

vertreten durch:

ihren Stiftungsrats-präsidenten
Walter Beck,
Treuhänder, Reberastrasse 5, 9494 Schaan

wegen:

CHF 20’000.00 s.A.

zweifachBeilagen lt. Verzeichnis

K L A G E

1) Wir sind ein nicht eintragungspflichtiger Verein des liechtensteinischen Rechtes, welcher seit dem 3.6.2003 existiert. Aktueller statutarischer Zweck unseres Vereines ist es, das Hobby Eisenbahn in all seinen Erscheinungsformen zu pflegen sowie Jugendliche für dieses Hobby zu begeistern. Zum statutarischen Zweck unseres Vereines zählt insbesondere auch die Erhaltung und der Betrieb der BBÖ-Dampflok 629.65.

Beweis:

– …

2) Im Rahmen der Vereinsaktivitäten des Eisenbahnclubs „Bahnhöfle“, Schaanwald, aus welchem im Juni 2003 unser Club hervorgegangen ist, wurde bereits im Jahre 2001 die Idee geboren, dass man zumindest versuchen sollte, die von der Gemeinde Schaan im Jahre 1975 erworbene österreichische Dampflokomotive BBÖ 629.65 wieder in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen, damit diese auf dem derzeitigen ÖBB- oder SBB-Netz nostalgische Dampffahrten ausführen könnte. Solche Fahrten werden von Jahr zu Jahr immer beliebter und finden heute praktisch in ganz Europa immer mehr Lieb­haber und Fans.

Beweis:

– …

3) Die erwähnte Dampflokomotive BBÖ 629.65 befand sich im Jahre 2001 bereits in einem ziemlich heruntergekommenen Zustand. Sie war seit dem Jahre 1975 nämlich in Schaan als sogenannte Denkmal-Lok aufgestellt gewesen, und zwar ursprünglich beim Bahnübergang Bendererstrasse, später dann im Hof des Werkhofes der Gemeinde Schaan, Werkhofstrasse 8. Als dieses Projekt im Jahre 2004 in Angriff genommen wurde, war es daher allen Beteiligten klar, dass mehrere hunderttausend Franken ausgegeben werden mussten, um die Dampflok BBÖ 629.65 wieder in einen betriebsfähigen Zustand zurückzuversetzen. Nach Durchführung entsprechender Vorabklärungen wurde im Jahre 2004 zusammen mit der Gemeinde Schaan als Eigentümerin dieser Lok beschlossen, die diskutierte Restauration der Lok BBÖ 629.65 in Angriff zu nehmen. Der entsprechende Auftrag wurde schlussendlich an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. in České Velenice (Tschechische Republik) vergeben. Diese Firma hat mit der Restaurierung alter Dampfloks bereits jahrelange Erfahrung und konnte auch einen wesentlich günstigeren Preis anbieten als alle anderen, in Frage kommenden Firmen.

Beweis:

– …

4) Bei Inangriffnahme dieses Restaurierungsprojektes gingen die Beteiligten davon aus, dass für die betriebsfähige Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 etwa CHF 400’000.00 ausgegeben werden mussten. Dieser Gesamtbetrag wurde wie folgt errechnet:

Kosten für die Instandstellung der Lok CHF 350’000.00

Transportkosten CHF 30’000.00

Werbekosten, Reisespesen, Begleitung der

Instandsetzung CHF 20’000.00

Total CHF 400’000.00

Davon sollten das Land Liechtenstein und die Gemeinde Schaan zusammen insgesamt CHF 162’000.00 übernehmen, sodass noch ein Fehlbetrag in Höhe von CHF 238’000.00 übrig blieb, welcher durch Spenden (Sponsoring und Branding) aufgebracht werden sollte. Diese Zahlen wurden jedenfalls in einem Flyer genannt, welcher im September 2005 von der am 25.5.2005 errichteten Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung, der beklagten Partei, als Sponsoreninformation herausgegeben und verteilt wurde.

Beweis:

– …

5) Für die Zeit nach Wiederinbetriebnahme der Lok BBÖ 629.65 musste allerdings eine neue Organisationsform gefunden werden, weil sich die Gemeinde Schaan als Lok-Eigentümerin nicht in der Lage sah, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Schliesslich wurde diesbezüglich folgende Lösung gefunden und auch beschlossen:

a) Die Lok BBÖ 629.65 sollte von der Gemeinde Schaan schenkungsweise ins Eigentum einer noch zu gründenden Stiftung übertragen werden.

b) Am 25.5.2005 wurde zu diesem Zwecke die Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung mit Sitz in Schaan, die nunmehrige beklagte Partei, gegründet. Dieser übertrug die Gemeinde Schaan vereinbarungsgemäss das Eigentum an der zu restaurierenden Dampflok BBÖ 629.65.

c) Die Pflege der Lok wurde von unserem Verein übernommen. Wir sollten auch den Lokführer und den technischen Leiter stellen. Vorgesehen dafür waren als technischer Leiter und Lokführer unser Clubmitglied Johann Gröbli, damals SBB-Lokführer, Grüntalstrasse 52, CH‑9320 Arbon, und als Sachverständiger und stellvertretender technischer Leiter unser Clubmitglied und Vize-Präsident Peter Thöny, LKW-Mechaniker, Bahnstrasse 28, 9494 Schaan.

d) Die touristische Vermarktung einschliesslich Programmgestaltung und Reservierungsstelle sollte die Firma Postillion Reisen AG, Schaan, übernehmen, die dem früheren Schaaner Gemeindevorsteher und späteren Präsidenten des Stiftungsrates der nunmehrigen beklagten Partei zuzurechnen ist.

So wurde jedenfalls die Öffentlichkeit im Jahre 2005 informiert. Diese Informationen waren in groben Zügen auch im Flyer (Sponsoreninformation) enthalten, welcher von der beklagten Partei im September 2005 herausgegeben und verteilt wurde.

Beweis:

– …

6) Die beschlossene Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 wurde bereits im Mai 2005 in Angriff genommen. Die Lok wurde von Mitgliedern unseres Vereines unter Aufsicht eines Vertreters der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. an ihrem damaligen Standort (Hof des Werkhofes der Gemeinde Schaan) Mitte Juni 2005 in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegt und in diesem Zustand auf drei Tieflader verladen und Ende Juni 2005 auf dem Strassentransport-Weg nach České Velenice überstellt. Dort wurde sie in der Folge einer genauen Überprüfung ihres tatsächlichen Zustandes unterzogen, die glücklicherweise keine grossen Überraschungen brachte. Die vorausgegangene Entschätzung des notwendigen Restaurierungsaufwandes erwies sich grundsätzlich als realistisch. Es stellte sich aber heraus, dass die Wasserkästen entgegen der früheren Annahme nicht mehr zu retten waren und deshalb durch neue ersetzt werden mussten. In diesem Sinne wurde im Herbst 2005 auch die Öffentlichkeit informiert.

Beweis:

– …

7) Mit der Gemeinde Schaan war nicht nur die Absprache getroffen worden, dass sie die zu restaurierende Dampflok schenkungsweise einer noch zu gründenden liechtensteinischen Stiftung überlässt, sondern auch die Zusatzabsprache, dass sie die beschlossene Total-Restaurierung dieser Lok mit insgesamt CHF 50’000.00 finanziell unterstützt. Davon sollte die Hälfte zur Finanzierung der Kosten der in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegten Dampflok von Schaan nach České Velenice zur Verfügung gestellt werden, der verbleibende Restbetrag aber erst nach Rückkehr der restaurierten Lok nach Schaan. Die erste Hälfte ihrer Finanzierungshilfe stellte die Gemeinde Schaan im Mai 2005 zur Verfügung. Diese wurde allerdings nur indirekt zur Finanzierung der Kosten des Transports der in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegten Lok nach České Velenice verwendet, sondern zunächst zur Aufbringung des statutarischen Grundkapitals der noch zu gründenden liechtensteinischen Stiftung in Höhe von CHF 30’000.00. Die von der Gemeinde Schaan zur Verfügung gestellten CHF 25’000.00 wurden deshalb zunächst auf das Gründungs-Sperrkonto der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung, der nunmehrigen beklagten Partei, bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, einbezahlt und erst nach Gründung dieser Stiftung dann zur Bezahlung der Kosten des Transportes der in ihre Bestandteile zerlegten Lok BBÖ 629.65 von Schaan nach České Velenice verwendet, welche sich auf insgesamt CHF 26’307.52 beliefen und Mitte August 2005 bezahlt wurden.

Beweis:

– …

8) Das Land Liechtenstein hatte zugesagt, an die Kosten der Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 einen namhaften Beitrag zu leisten. Zur formellen Absicherung dieser Subventionierung wurde die Lok BBÖ 629.65 vom Land Liechtenstein mit Entscheidung sogar unter Denkmalschutz gestellt.

Beweis:

– …

9) Am 25.5.2005 wurde schliesslich die als neue Eigentümerin der Lok BBÖ 629.65 und Trägerin der geplanten Betriebsorganisation vorgesehene Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung mit Sitz in Schaan errichtet. In diesem Zusammenhang kam es erstmals zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern unseres Clubs einerseits und Alt-Vorsteher und Treuhänder Walter Beck, Schaan, andererseits, der bei dieser Stiftung die Funktion des Stiftungsrats-Präsidenten übernehmen sollte. Konkrete Anlässe für diese ersten Meinungsverschiedenheiten waren folgende:

a) Als Stifter der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung trat nicht etwa unser Club, Vertreter unseres Clubs, die Gemeinde Schaan, Vertreter der Gemeinde Schaan oder Walter Beck als vorgesehener Präsident des Stiftungsrates auf, sondern die von Walter Beck kontrollierte Firma Reberle reg. Treuunternehmen, Schaan, eine konzessionierte liechtensteinische Treuhandgesellschaft. Die Statuten dieser Stiftung hatten unsere Vertreter vorher nie zu sehen bekommen. Ihr Inhalt war von Walter Beck ohne jede Rücksprache mit uns alleine festgelegt worden.

Beweis:

– …

b) Gemäss der uns ebenfalls erst nachträglich zugänglich gemachten Gründungsurkunde vom 25.5.2005 erklärte die Firma Reberle reg. Treuunternehmen als einzige Gründerin, die Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung zu errichten und dieser einen Betrag in Höhe von CHF 30’000.00 zuzuwenden. In Wirklichkeit hat die Firma Reberle reg. Treuunternehmen der neu gegründeten Stiftung überhaupt nichts zugewendet. Von den auf das Gründungssperrkonto dieser Stiftung bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG einbezahlten CHF 30’000.00 stammten 5/6, nämlich CHF 25’000.00, von der Gemeinde Schaan. Die restlichen CHF 5’000.00 wurden zwar vom Reberle reg. Treuunternehmen auf das genannte Gründungssperrkonto einbezahlt, nach Eintragung der Stiftung im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister aber wieder zurückgefordert und über Verlangen des Stiftungsratspräsidenten Walter Beck am 6.10.2005 wieder an die Firma Reberle reg. Treuunternehmen zurückbezahlt.

Beweis:

– …

c) Der statutarische Zweck der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung wurde von Walter Beck ohne vorherige Rücksprache mit uns so festgelegt, dass die genannte Stiftung von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung nicht als gemeinnützige und deshalb steuerbefreite Stiftung anerkannt werden konnte und deshalb steuerpflichtig ist. Der Grund dafür war, dass in die Statuten der genannten Stiftung die Bestimmung aufgenommen worden war, dass die Stiftung auch die Beteiligung an ähnlichen Gesellschaften bezwecke sowie die Pacht und den Kauf von Immobilien im In- und Ausland sowie alle Geschäfte nach Gutdünken des Stiftungsrates. Daran änderte auch die in den Statuten vorgesehene Einschränkung nichts, dass der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Beweis:

– …

d) In den statutarischen Zweck der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung wurde als Hauptzweck der Betrieb und die Instandhaltung einer angeblichen „Dampflok No. 77249, Baujahr 1927″, aufgenommen. Diese Bezeichnung ist nicht nur unvollständig, sondern auch eindeutig falsch. Bei der heute im Eigentum der genannten Stiftung stehenden Dampflok handelt es sich nämlich um die ehemalige BBÖ-Dampflok 629.65, die nach 1945 von den ÖBB die Bezeichnung 77.250 erhielt. Die Bezeichnung „Dampflok No. 77249″ ist somit völlig falsch. Diese Panne zeigt jedoch eindrücklich, dass der Stiftungsratspräsident Walter Beck sich bei der Gründung der beklagten Partei keine besondere Mühe gemacht hat oder dass die falsche Dampflok-Nummer aus uns nicht bekannten Gründen absichtlich gewählt wurde.

Beweis:

– …

e) Walter Beck legte besonderen Wert darauf, dass auch sein uns damals noch völlig unbekannter Freund oder Geschäftsfreund Edmund Brenner, österreichischer Staatsbürger, wohn­haft in A‑3100 St. Pölten, in den Stiftungsrat aufgenommen wurde. Angeblich hatte dieser jahrzehntelange Erfahrung im Betrieb von Nostalgie-Lokomotiven und auch beste Geschäftsverbindungen mit der Firma ZOS České Velenice CZ a.s., von welcher die Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung direkt profitieren sollte. Nachträglich stellte es sich dann allerdings heraus, dass der Stiftungsrat Edmund Brenner überhaupt kein Interesse an diesem Mandat hatte und zu keiner einzigen Sitzung des Stiftungsrates erschien. Offenbar war dies aber von allem Anfang an vorprogrammiert. Walter Beck hatte nämlich in die Statuten der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung die Bestimmung aufnehmen lassen (vgl. Art. 8 lit. i), dass Stiftungsratsmitglieder sich in Sitzungen durch andere Stiftungsratsmitglieder vertreten lassen können. Von dieser Möglichkeit machte das Stiftungsratsmitglied Edmund Brenner von allem Anfang an regelmässig Gebrauch. Er liess sich bei jeder Stiftungsratssitzung durch den Stiftungsratspräsidenten Walter Beck vertreten, der sich auf diese Art und Weise im Stiftungsrat zwei Stimmen verschaffte.

Beweis:

– …

f) Als die Errichtung der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung besprochen wurde, erklärte uns Walter Beck, der Stiftungsrat werde so organisiert, dass unser Club im Stiftungsrat auf jeden Fall eine Mehrheit habe, weil er zusammen mit dem Stiftungsrat Johann Gröbli insgesamt drei Stimmen habe. Nachträglich stellte es sich dann allerdings heraus, dass er nicht unseren Vereinspräsidenten Roland Ming und unseren Vize-Präsidenten Peter Thöny zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestellt hatte, sondern unseren Club als solchen. Dieser war zwar bei den Stiftungsratssitzungen jeweils durch zwei Personen (Präsident Roland Ming und Vize-Präsident Peter Thöny) vertreten, hatte aber formell nur eine Stimme, was wir allerdings erst nachträglich feststellen mussten.

Beweis:

– …

g) Schlussendlich liess Walter Beck die Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung von seiner als alleiniger Gründerin auftretenden Treuhandgesellschaft (Reberle reg. Treuunternehmen) so organisieren, dass die Stiftung ohne seine Mitwirkung von niemandem nach aussen vertreten werden konnte. Er liess das Zeichnungsrecht zwar so regeln, dass er selbst als Präsident des Stiftungsrates zwar nur ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien hatte. Die übrigen drei Mitglieder des Stiftungsrates (Johann Gröbli, Edmund Brenner sowie unser Club) hatten jedoch nur ein Kollektivzeichnungsrecht jeweils zusammen mit Walter Beck. Auf diese Art und Weise hatte dieser sichergestellt, dass er den Stiftungsrat voll unter seiner Kontrolle hatte und gegen seinen Willen von diesem keine Beschlüsse mit Aussenwirkung gefasst werden konnten.

Beweis:

– …

10) Vor und auch noch in den ersten Wochen nach Gründung der beklagten Partei hatte uns Walter Beck stets zugesichert, die Finanzierung der Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 sei kein ernsthaftes Problem für ihn. Er werde dafür sowohl von der Gemeinde Schaan als auch vom Land Liechtenstein beträchtliche Subventionen oder sonstige Zuwendungen organisieren und den dann noch verbleibenden Fehlbetrag (errechnet mit etwa CHF 238’000.00) durch Spenden (Sponsoring und Branding) auftreiben. Dies sei für ihn als Alt-Vorsteher der Gemeinde Schaan und langjähriger Treuhänder überhaupt kein Problem. Aufgrund dieser, damals noch glaubwürdig klingenden Zusagen von Walter Beck hatten wir auch keine Bedenken dagegen, dass die im Juni 2005 in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegte Lok BBÖ 629.65 gleich anschliessend zur Inangriffnahme der Totalsanierung ins Werk der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. nach České Velenice überstellt wurde. Diese nahm die entsprechenden Arbeiten auch sehr bald in Angriff. Nachdem festgestellt worden war, welche Arbeiten konkret notwendig waren, welche Teile der Lok wieder verwendet werden und welche ersetzt werden mussten, begann sie mit den Restaurierungsarbeiten. Diese mussten nämlich aus zollrechtlichen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen und die Lok wieder nach Liechtenstein zurückgebracht werden. Obwohl Walter Beck als Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei ganz genau wusste, dass die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. mit den entsprechenden Arbeiten begonnen hatte, informierte er diese nicht darüber, dass der beklagten Partei die für die Bezahlung der notwendigen Materialanschaffungen und Arbeiten erforderlichen Mittel noch gar nicht zur Verfügung standen. Entgegen den Erwartungen und Zusicherungen von Walter Beck war es ihm nämlich nicht gelungen, die vom Land zugesagte Subvention zu realisieren. Auch von der Gemeinde Schaan waren vorerst keine weiteren Zuwendungen zu erwarten. Diese hatte die zweiten CHF 25’000.00 ausdrücklich erst für den Zeitpunkt zugesagt, wenn die Lok im restaurierten Zustand wieder in Schaan zurück ist. Entgegen allen Versprechungen und Erwartungen von Walter Beck gelang es diesem auch nicht, zur Finanzierung dieses Projektes wesentliche Spenden aufzutreiben. All dies wurde der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. aber verschwiegen. Ende des Jahres 2005 oder Anfang des Jahres 2006 setzte sich diese mit uns in Verbindung und forderte mit Nachdruck zunächst eine bescheidene Zahlung zur Deckung ihrer eigenen Materialbeschaffungskosten. Konkret wurde unserem Vertreter damals erklärt, die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. müsse im Rahmen ihrer Restaurierungsarbeiten verschiedenes Material anschaffen, bekomme dieses aber von ihrem eigenen Lieferanten nur ausgeliefert, wenn es bar bezahlt werde. Mit dieser Begründung verlangte die Firma ZOSČeské Velenice CZ a.s. seinerzeit die Zurverfügungstellung eines Betrages in Höhe von mindestens CHF 20’000.00.

Beweis:

– …

11) Aus einem Auszug über das Konto der beklagten Partei bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG (CHF-Konto Nr. 341.590.010) vom 22.3.2006 ergibt sich, dass dieses Konto nach Bezahlung der Kosten des Transportes der in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegten Lok BBÖ 629.65 am 16.8.2005 bereits einen Minus-Saldo in Höhe von CHF 3’344.57 aufwies. Dieser konnte in den folgenden Wochen dann durch den Eingang verschiedener Spenden zwar wieder ausgeglichen werden. Per 30.9.2005 wies dieses Konto aber nur ein Guthaben in Höhe von CHF 4’644.43 auf und per 31.12.2005 ein solches in Höhe von CHF 17’406.00. Von diesem mussten im Januar verschiedene Anschaffungen bezahlt werden, sodass sich dieses Guthaben auf diesem Konto per Ende Januar 2006 auf restlich CHF 6’035.00 reduziert hatte. Jedenfalls war die finanzielle Situation der beklagten Partei im Dezember 2005 und im Januar und Februar 2006 so, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. geforderte Zahlung in Höhe von mindestens CHF 20’000.00 zu leisten. Nachdem die Firma ZOSČeské Velenice CZ a.s. diese Zahlung völlig zu Recht forderte und wir auf jeden Fall verhindern wollten, dass sie die Arbeiten zur Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 einstellte, entschlossen wir uns, für die momentan illiquide beklagte Partei in Vorlage zu treten und an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. zur Finanzierung des Ankaufes des von dieser unbedingt benötigten Materials (Radreifen-Bandagen, Kesselblech für die neue Feuerbüchse u.a.) CHF 20’000.00 zu überweisen. Diese Überweisung erfolgte ohne Einvernehmen mit Walter Beck, weil dieser damals vorübergehend zumindest für uns nicht mehr Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei war. Sie wurde von der Verwaltungs- und Privat-Bank AG mit Valuta 17.2.2006 zu Lasten unseres dortigen Depositenkontos Nr. 336.038.240 ausgeführt.

Beweis:

– …

12) Gegen Ende des Jahres 2005 waren die Spannungen zwischen uns einerseits und Walter Beck als Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei andererseits so intensiv geworden, dass sie einfach unerträglich waren. Nachdem Walter Beck anlässlich einer Stiftungsratssitzung vom 14.12.2005 in Anwesenheit unseres Präsidenten Roland Ming und unseres Vize-Präsidenten Peter Thöny ausdrücklich erklärt hatte, er trete als Mitglied und Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei zurück, in der Folge aber untätig blieb, beschlossen wir zusammen mit dem Stiftungsrat Johann Gröbli, seinen Rücktritt als Mitglied und Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei selbst beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzumelden. Dies geschah mit Eingabe vom 20.12.2005. Unserem entsprechenden Antrag wurde vom genannten Amt auch sofort entsprochen. Mit Datum 20.12.2005 wurden Walter Beck als Mitglied und Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei und die Firma Reberle reg. Treuunternehmen als gesetzliche Repräsentantin der beklagten Partei im Öffentlichkeitsregister gelöscht. In der Folge wehrte sich Walter Beck allerdings gegen diese Löschung, worauf das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ein Berichtigungsverfahren einleitete mit dem Ergebnis, dass die am 20.12.2005 vorgenommenen Löschungen im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister aus formellen Gründen am 3.2.2006 wieder rückgängig gemacht wurden.

Beweis:

– …

13) Nachdem es uns aus formellen Gründen im Dezember 2005 nicht gelungen war, Walter Beck aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei zu entfernen, versuchte dies der Stiftungsrat Johann Gröbli im Februar 2006. Er verlangte von Walter Beck als Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei mit Eingabe vom 7.2.2006 die Einberufung einer Sitzung desselben mit folgenden Traktanden:

a) Abberufung von Walter Beck als Präsident und Mitglied des Stiftungsrates

b) Abberufung von Edmund Brenner als Mitglied des Stiftungsrates

c) Abberufung der Firma Reberle reg. Treuunternehmen als gesetzliche Repräsentantin der Stiftung.

Aufgrund dieses Antrages berief Walter Beck als Präsident des Stiftungsrates eine Sitzung desselben ein auf 14.3.2006, ergänzte das von Johann Gröbli verlangte Traktandum dieser Sitzung seinerseits aber um folgende vier Punkte:

a) Abberufung vom Eisenbahnclub Schaan-Vaduz als Stiftungsrat

b) Erteilung des Einzelzeichnungsrechtes an Stiftungsratspräsident und Stiftungsrat Walter Beck

c) Ungültigerklärung der erfolgten Beschlüsse im Hause „Ming“

d) Vorlage der Belege der Bezüge des Eisenbahnclubs bei der VPB in Höhe von CHF 9’640.75 und CHF 2’729.80.

Beweis:

– …

14) Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 14.3.2006 liessen wir uns durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Jehle, Vaduz, anwaltschaftlich vertreten. Ausser dem Stiftungsratspräsidenten Walter Beck war bei dieser Sitzung auch der weitere Stiftungsrat Johann Gröbli anwesend. Walter Beck hatte sich für diese Sitzung aber wiederum eine Vertretungsvollmacht des vierten Stiftungsrates Edmund Brenner besorgt und bestand darauf, dass er damit im Stiftungsrat zwei Stimmen habe. Da eine Annäherung der gegenseitigen Standpunkte damals noch nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde, wurde die Stiftungsratssitzung vom 14.3.2006 einvernehmlich auf 22.3.2006 vertagt. Anlässlich dieser fortgesetzten Sitzung zeigte es sich jedoch, dass eine Einigung mit Walter Beck nicht mehr möglich war. Es kam daher zu formellen Abstimmungen über die einzelnen Traktandumspunkte mit dem Ergebnis, dass die vom Stiftungsrat Johann Gröbli gestellten Anträge (Punkte 3, 4 und 5 des Traktandums) alle mit Stichentscheid des Präsidenten Walter Beck abgelehnt, seine eigenen Anträge gemäss den Punkten 6 und 7 des Traktandums jedoch mit seinem Stichentscheid als Präsident angenommen wurden. Da wir in der Folge auf eine gerichtliche Anfechtung der Stiftungsratsbeschlüsse vom 22.3.2006 verzichteten, wurden wir am .30.3.2006 im Öffentlichkeitsregister als Mitglied des Stiftungsrates der beklagten Partei gelöscht. Aufgrund des entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses vom 22.3.2006 hat Walter Beck als Mitglied und Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei jetzt Einzelzeichnungsrecht, von welchem er offensichtlich auch fortlaufend Gebrauch macht und Entscheidungen trifft, ohne die beiden übrigen Stiftungsratsmitglieder Edmund Brenner und Johann Gröbli zu begrüssen oder zumindest zu informieren.

Beweis:

– …

15) Obwohl wir völlig mutwillig aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei abberufen worden waren und dies auch nur deshalb möglich war, weil sich der Stiftungsratspräsident Walter Beck wie bei allen vorausgegangenen Sitzungen eine Vertretungsvollmacht für das noch nie zu einer Sitzung erschienene Stiftungsratsmitglied Edmund Brenner besorgt und darüber hinaus von seinem Stichentscheidungsrecht Gebrauch gemacht hatte, verzichteten wir auf eine gerichtliche Anfechtung des Stiftungsratsbeschlusses vom 22.3.2006. Wir waren nämlich zwischenzeitlich aufgrund von vielen Reaktionen aus der Bevölkerung zur Überzeugung gelangt, dass der offensichtliche Versuch von Walter Beck, sich die Fürstlich Liechtensteinische Eisenbahn-Romantik Stiftung „unter den Nagel zu reissen“ und aus dem Betrieb der restaurierten Lok BBÖ 629.65 ein privates Geschäft zu machen, völlig chancenlos war. Unter Fachleuten ist nämlich seit vielen Jahren völlig unbestritten, dass die Kosten des Erhaltes und Unterhaltes einer sogenannten historischen Lokomotive durch die Veranstaltung von Nostalgie-Fahrten nie gedeckt werden können. Dies gilt insbesondere für restaurierte Dampflokomotiven, deren Erhalt und Unterhalt besonders hohe Kosten verursacht. Ein solches Projekt mit einer einzigen Lok hat nur dann überhaupt eine Chance, wenn für den Erhalt und den Unterhalt derselben jemand zur Verfügung steht, der diese Arbeiten unentgeltlich verrichtet. Diese Aufgabe hatte im Rahmen dieses Projektes unser Club übernommen und deshalb sogar den statutarischen Zweck unseres Vereines entsprechend ergänzt. Dies war allgemein bekannt. Demgemäss hatte selbst die beklagte Partei in ihrem Flyer (Sponsoreninformation) schon im Herbst 2005 darauf hingewiesen.

Beweis:

– …

16) Mit dem völlig mutwilligen „Hinauswurf“ unseres Clubs aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei war die Grundlage der von uns seinerzeit abgegebenen Zusage (Mitgliedschaft im Stiftungsrat und damit Mitbestimmungsrecht bei den Aktivitäten der beklagten Partei) ohne ein Verschulden unsererseits weggefallen. Damit war diese seinerzeitige Zusage für uns auch gegenstandslos geworden. Anfangs April 2006 gelangten wir deshalb mit einer entsprechenden Mitteilung an die liechtensteinische Öffentlichkeit, welche in der Ausgabe des Liechtensteiner Vaterlandes vom 1.4.2006 unter dem Titel „Eklat bei der Fürstlich Liechtensteinischen Eisenbahn-Romantik Stiftung“ wortwörtlich und in der Ausgabe des Liechtensteiner Volksblattes vom 4.4.2006 in gekürzter Form publiziert wurde. Diese beiden Publikationen nahm Walter Beck in der Folge zum Anlass, in der Ausgabe des Liechtensteiner Volksblattes vom 5.4.2006 mit einer entsprechenden Entgegnung zu reagieren. Damit war nicht nur die beklagte Partei selbst, sondern die gesamte Bevölkerung Liechtensteins darüber informiert, was geschehen war und aus welchen Gründen wir zur einer weiteren Zusammenarbeit mit der beklagten Partei nicht mehr bereit waren.

Beweis:

– …

17) Wie vorauszusehen, wurde durch den „Hinauswurf“ unseres Clubs aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei auch die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. noch nervöser. Diese hatte zum damaligen Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben in die Totalrestaurierung der Lok BBÖ 629.65 bereits Arbeiten und Material im Gegenwert von etwa EUR 140’000.00 (ca. CHF 220’000.00) investiert, ohne dafür von der beklagten Partei auch nur einen Cent erhalten zu haben. Nachdem wir die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. darüber informiert hatten, dass wir aus diesem Projekt aus den angeführten Gründen definitiv ausgestiegen waren, setzte sie sich offenbar mit der beklagten Partei als Eigentümerin der zu restaurierenden Lok in Verbindung zur definitiven Regelung der Frage, von wem, wann und wie die Kosten der Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 bezahlt werden. Da der beklagten Partei die dazu erforderlichen finanziellen Mittel offensichtlich nach wie vor nicht zur Verfügung standen, blieb der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. offenbar nichts anderes übrig, als mit ihr einen Ratenzahlungsvertrag abzuschliessen, dessen genauer Inhalt uns allerdings nicht bekannt ist. Nach unseren Informationen soll die beklagte Partei zwischenzeitlich die erste der vereinbarten Raten an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. überwiesen haben. Da ihr dafür eigene Mittel aber offenbar nicht zur Verfügung standen, musste sie dazu einen Kredit aufnehmen. Bei wem dieser Kredit aufgenommen wurde, wie hoch dieser ist und zu welchen Konditionen er aufgenommen werden musste, ist uns allerdings nicht bekannt. Im Zuge der entsprechenden Verhandlungen mit der Firma ZOS České Velenice CZ a.s. wurde die beklagte Partei von dieser offenbar auch darüber informiert, dass sie von uns im Februar 2006 eine à-conto-Zahlung in Höhe von CHF 20’000.00 erhalten hatte. In der Folge wandte sich die beklagte Partei mit Schreiben vom 13.6.2006 an uns mit der Bitte, ihr gegenüber zu bestätigen, dass dieser Betrag als Teilzahlung für die Reparaturkosten gelte und somit von den Investitionskosten für diese Instandstellung in Abzug gebracht werden könne.

Beweis:

– …

18) Auf dieses Schreiben der beklagten Partei reagierten wir mit Schreiben unseres anwaltschaftlichen Vertreters vom 21.6.2006, in welchem wir die Leistung dieser Zahlung an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. bestätigten, jedoch darauf hinwiesen, dass diese Zahlung nicht als An- oder Teilzahlung an die Kosten der Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 von uns geleistet worden war, sondern zur Finanzierung oder zumindest Teilfinanzierung des Materials, welches die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. im Rahmen der Restaurierungsarbeiten zur Ausführung dieses Auftrages anschaffen und ihrem eigenen Lieferanten sofort bezahlen musste. Weiters wiesen wir in diesem Schreiben unseres anwaltschaftlichen Vertreters vom 21.6.2006 darauf hin, dass wir mit der Überweisung dieses Betrages in Vorlage getreten sind in der Überzeugung, dass unser Club im Stiftungsrat der beklagten Partei ein gewichtiges Wort mitzureden habe und wir von diesem den von uns vorgeschossenen Betrag auch problemlos ersetzt erhalten. Unter Hinweis darauf, dass sich diese Ausgangsbasis zwischenzeitlich bekanntlich aber grundlegend geändert habe, weil unser Club am 22.3.2006 völlig mutwillig als Mitglied des Stiftungsrates der beklagten Partei abberufen worden sei, teilten wir der beklagten Partei klar und unmissverständlich mit, dass mit dieser Abberufung die Ausgangsbasis und damit die Gründe für die Leistung unserer Vorschusszahlung an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. wieder weggefallen sind und dass wir daher von ihr nunmehr den unverzüglichen Ersatz des vorgeschossenen Betrages in Höhe von CHF 20’000.00 verlangen. Für die Bezahlung dieser Frist setzte unser anwaltschaftlicher Vertreter der beklagten Partei mit Schreiben vom 21.6.2006 eine Frist bis längstens 30.6.2006 und stellte ihn damit zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 11.7.2006 an unseren anwaltschaftlichen Vertreter teilte die beklagte Partei mit, dass sie die von uns getätigte Überweisung an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. auf keinen Fall anerkenne, dies mit der Begründung, sie habe angeblich nie und nimmer das Einverständnis für diese Käufe gegeben und sei daher auch nicht verantwortlich dafür. Die von uns geltendgemachte Forderung werde daher „klipp und klar“ zurückgewiesen und es werde uns überlassen, rechtliche Schritte gegen die beklagte Partei zu unternehmen. In der Folge wandte sich unser anwaltschaftlicher Vertreter mit Schreiben vom 26.7.2006 nochmals an die beklagte Partei, nahm darin zu den verschiedenen Vorwürfen im Schreiben der beklagten Partei vom 11.7.2006 Stellung und wies nochmals darauf hin, dass wir auf die Rückzahlung des vorgeschossenen Betrages in Höhe von CHF 20’000.00 samt Zinsen bestehen und deshalb beim Vermittleramt der Gemeinde Schaan gegen die beklagte Partei bereits ein Vermittlungsverfahren eingeleitet haben. Auf dieses Schreiben reagierte die beklagte Partei nochmals mit Schreiben vom 2.8.2006. Sie behauptete darin nochmals, sie habe „absolut nichts zu tun“ mit dem von unserem Club nach Tschechien transferierten Betrag, der ohne ihr Einverständnis und Zutun dorthin überwiesen worden sei.

Beweis:

– …

19) Mit Antrag vom 24.7.2006 leiteten wir gegen die beklagte Partei beim Vermittleramt der Gemeinde Schaan das gesetzlich vorgeschriebene Vermittlungsverfahren ein. Zu der auf 11.8.2006 anberaumten Vermittlungsverhandlung erschien für die beklagte Partei jedoch niemand, sodass wir die Ausstellung des Leitscheines verlangen mussten und nunmehr zur Klagsführung gezwungen sind.

Beweis:

– …

20) Die beklagte Partei weigert sich völlig mutwillig, uns den von uns am 17.2.2006 an die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. überwiesenen Betrag in Höhe von CHF 20’000.00 zu ersetzen. Sie bestreitet zwar nicht, dass wir diese Zahlung geleistet haben, behauptet jetzt jedoch, wir hätten dies gegen ihren Willen getan. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Die Leistung dieser Zahlung war seinerzeit unumgänglich, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, dass die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. den ihr erteilten Auftrag zur Total-Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 wieder zurücklegt. Dies hätte aber weitreichende, höchst unangenehme Konsequenzen schon deshalb gehabt, weil dann die Gefahr bestanden hätte, dass es u.a. zollrechtliche Probleme gegeben hätte. Diesen Mindestbetrag hatte die genannte Firma seinerzeit von der beklagten Partei angefordert mit der Begründung, sie benötige diesen zur Anschaffung von Material, welches sie ihrerseits ihrer eigenen Lieferfirma sofort bezahlen müsse. Dies war auch durchaus glaubwürdig. Die Vertreter unseres Clubs konnten sich davon auch persönlich überzeugen. Die Räder der Lok BBÖ 629.65 waren nämlich stark abgefahren, sodass beispielsweise neue Radreifen-Bandagen beschafft werden mussten, welche auf die Original-Räder aufgezogen werden konnten. Weiters musste die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. Kesselblech für eine neue Feuerbüchse beschaffen sowie sonstiges Material. Es war dieser schliesslich auch nicht zuzumuten, dass sie mit der Anschaffung dieses Materials selbst in Vorlage trat, nachdem man sie mehr als ein halbes Jahr lang über die tatsächliche finanzielle Situation der beklagten Partei als Eigentümerin der zu restaurierenden Lokomotive und Auftraggeberin im Ungewissen gelassen hatte. Offenbar hatte die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. aber selbst schon festgestellt, dass die beklagte Partei als Eigentümerin der zu restaurierenden Lok noch gar nicht über die finanziellen Mittel zur Deckung der anfallenden Kosten verfügte. Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar, dass wir mit Walter Beck als Vertreter der beklagten Partei keinen schriftlichen Darlehensvertrag abschlossen und dass wir von der beklagten Partei für den von uns vorgeschossenen Betrag auch keine Zinsen verlangen wollten. Es war jedoch allen Beteiligten klar, dass wir für die beklagte Partei mit diesem Betrag in Vorlage treten und sie uns diesen Betrag wieder zu ersetzen hat. Dazu kommt, dass die Firma ZOS České Velenice CZ a.s. die von uns am 17.2.2006 an sie geleistete Zahlung in Höhe von CHF 20’000.00 in ihrer Abrechnung mit der beklagten Partei vollumfänglich anerkannt und somit als Zahlung der beklagten Partei selbst verrechnet hat. Ausserdem wurde das von uns vorfinanzierte Material bei der Restaurierung der Lok BBÖ 629.65 tatsächlich verwendet und damit Bestandteil der restaurierten Lok. In diesem Umfange wäre daher die beklagte Partei auf jeden Fall bereichert und wir wären daher schon aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung berechtigt, von ihr diesen Betrag nunmehr zurückzufordern. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei steht uns auch nach den §§ 1041 und 1042 ABGB zu, nachdem der von uns am 17.2.2006 an die Firma ZOSČeské Velenice CZ a.s. überwiesene Betrag in Höhe von CHF 20’000.00 nachweisbar zur Gänze in die Totalrestaurierung der Lok BBÖ 629.85 investiert und damit eindeutig zum Nutzen der beklagten Partei als Eigentümerin dieser Lok verwendet wurde. Im Zeitpunkt dieser Überweisung waren wir ausserdem noch Mitglied des Stiftungsrates der beklagten Partei. Durch den „Hinauswurf“ unseres Vereines aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei hat diese die mit uns verabredete Zusammenarbeit völlig mutwillig beendet. Die damit verbundenen Konsequenzen sind somit von der beklagten Partei auch selbst zu tragen. Eine dieser Konsequenzen ist die, dass wir für die Rückzahlung dieses Betrages der beklagten Partei mit Schreiben unseres anwaltschaftlichen Vertreters vom 21.6.2006 eine Frist bis 30.6.2006 gesetzt haben. Nachdem sie diese nicht eingehalten hat, befindet sie sich mit der Rückzahlung dieses Betrages seit dem 1.7.2006 in schuldhaftem Zahlungsverzug. Wir sind daher berechtigt, von ihr ab diesem Tage die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem geltendgemachten Betrag zu fordern.

Beweis:

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* * *

Nachdem die beklagte Partei völlig uneinsichtig ist und sich auch völlig mutwillig weigert, uns den von uns vorgeschossenen Betrag in Höhe von CHF 20’000.00 zurückzuerstatten, stellen wir hiermit den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, Aufnahme der von uns angebotenen Beweise und Fällung des

U r t e i l :

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 20’000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 1.7.2006 zu bezahlen und ihr die gesamten Streitkosten zu ersetzen.

Vaduz, am 9. Oktober 2006 EISENBAHNCLUB SCHAAN-VADUZ

Dr.J./mw

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